|
Unterhalt bei
Auslandsstudium
(hinzugefügt am 02.11.2009)
Wenn ein
volljähriges Kind im Ausland studiert, kann es trotzdem in
Deutschland Unterhaltsklage gegen den ebenfalls im Ausland
lebenden Vater erhoben werden.
Dies entschied
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Fall einer
Studentin, die ein Studium des Hotelfachs in Holland
absolviert – das Studium ist dort günstiger.
Von Bedeutung ist, dass hier weiterhin ein Wohnsitz besteht,
z. B. dadurch, dass sie hier angemeldet ist, ein Zimmer in der
Wohnung der Mutter beibehält und sich auch immer wieder hier
aufhält.
In solchen Fällen wird der Wohnsitz nicht endgültig ins
Ausland verlegt, obwohl die Studierende mehr Zeit dort
verbringt als hier. Es kommt für die Frage, wo die Klage
erhoben wird, aber nicht darauf an, wo die
Unterhaltsberechtigte sich häufiger aufhält, sondern welcher
Ort ihren Wohnsitz darstellt.
Die Entscheidung
ist veröffentlicht in der Zeitung für das gesamte
Familienrecht, 2009, Heft 9, S. 796f.
zurück zur Übersicht
|