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Umgangsvereinbarungen und Zwangsgeld
(hinzugefügt am 31.08.2009)
Grundsätzlich müssen Eltern sich an
Umgangsvereinbarungen, die sie vor Gericht getroffen haben,
halten.
Wenn dies nicht geschieht, kann der andere Elternteil
demjenigen, der gegen die Vereinbarung verstößt, ein
Zwangsgeld androhen und es schließlich sogar festsetzen
lassen.
Das Zwangsgeld stellt keine Geldstrafe dar. Es soll dazu
dienen, dem anderen die Ernsthaftigkeit der vor Gericht
getroffenen Vereinbarung vor Augen zu führen. Und natürlich
kann es ihn empfindlich treffen, wenn das Zwangsgeld
tatsächlich gezahlt werden muss.
Ich habe in einem Fall kürzlich vor dem Oberlandesgericht
Frankfurt erreicht, dass ein Zwangsgeld nur dann angedroht
werden kann, wenn aus der Vereinbarung ganz klar hervorgeht,
wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll (abgedruckt in der
"Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" im Juniheft 2009,
gerichtl. Aktenz. 3 WF 288/08.)
Es ist wichtig, im Gerichtstermin bei der Formulierung der
Vereinbarung darauf zu achten, dass der genaue Zeitpunkt, zu
dem das Umgangsrecht stattfinden soll, festgelegt wird. Dies
gilt natürlich auch für den Übergabeort.
Wenn dies nicht der Fall ist und es ständig Schwierigkeiten
mit dem Umgangsrecht gibt, kann an das Familiengericht ein
Antrag auf Vermittlung gestellt werden.
In derselben Entscheidung hat das Oberlandesgericht auch
darauf hingewiesen, dass Umgangsregelungen, die vor vielen
Jahren getroffen wurden (in betreffenden Fall waren es sechs
Jahre) zunächst auf ihre Aktualität zu überprüfen sind, bevor
ein Zwangsgeld angedroht werden kann.
Wenn es also Schwierigkeiten mit einer vor längeren Zeit
getroffenen Vereinbarung gibt, kann es richtig sein, einen
Antrag auf Abänderung der Vereinbarung ans Familiengericht zu
stellen.
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