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Umgangsvereinbarungen und Zwangsgeld II
Eine einmal getroffene Umgangsvereinbarung ist grundsätzlich
einzuhalten.
Sollte es trotz der ursprünglichen Einigung immer wieder zu
ernsthaften Konflikten kommen, kann jeder beteiligte
Elternteil einen Antrag auf Vermittlung an das Familiengericht
stellen.
Dies ist z. B. möglich, wenn das Kind
viel zu spät zurückgebracht wird, wenn es zum vereinbarten
Zeitpunkt nicht zu Hause ist und deshalb nicht abgeholt werden
kann, oder wenn es beim Abholen immer wieder zu Streitereien
zwischen den Eltern in Gegenwart des Kindes kommt.
Im vorliegenden Fall behielt der Vater das Kind einfach länger
bei sich als vereinbart. Als die Mutter es bei ihm abholen
wollte, bedrohte er sie.
Im Vermittlungsverfahren gelang es dem
Gericht nicht, zwischen den Eltern Einigkeit zu erzielen. Der
Richter stellte sich deshalb auf den Standpunkt, die
Kindesmutter müsse die Vereinbarung in Zukunft einhalten,
obwohl es der Kindesvater war, der sie gebrochen hatte.
Die Kindesmutter beantragte daraufhin mit
meiner Hilfe die Abänderung des Umgangsvergleichs. Trotz der
zwischen den Eltern bestehenden massiven Konflikte drohte das
Familiengericht ihr ein Zwangsgeld an.
Hiergegen wehrte sie sich durch Beschwerde an das
Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht hob den
Zwangsgeldbeschluss auf und wies darauf hin, dass eine
Abänderung der ursprünglichen Umgangsregelung sinnvoll
erscheine, weil sie nicht praktikabel war.
In diesem Fall dürfe die Vollziehung des Vergleichs nicht mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Von Bedeutung war auch, dass das
Jugendamt ebenfalls eine Abänderung und vorläufig begleitete
Umgangskontakte empfahl. Die Entscheidung ist in der
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht abgedruckt, Heft 9,
2009, S. 796.
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